Beitritt

Wie kann ich Vereinsmitglied werden?

Für einen Jahresbeitrag von 32,00 € können Sie Mitglied der Lebenshilfe Havelland e.V. werden.

Ein Beitritt ist jeweils zum 1. eines Quartals möglich.

 

Bei Interesse Fordern Sie bitte eine Beitritterklärung in unserer Geschäftsstelle an oder nutzen sie unseren Download.

 

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Beitragsordnung der Lebenshilfe für geistig Behinderte Havelland e.V.

 

Die Mitgliederversammlung der Lebenshilfe für geistig Behinderte Havelland e.V. hat am 19.09.2003 gemäß Satzung die nachstehende Beitragsordnung verabschiedet:

 

§ 1

Beiträge

(1)

Die an die Lebenshilfe Havelland e.V. zu entrichtenden Beiträge betragen je Kalenderjahr für:

1. Mitglieder des Vereins (natürliche Personen) - sowohl für Menschen mit geistiger

    Behinderung als auch Nichtbehinderte                                       32,00 EURO

 

2. Juristische Personen zahlen nach Ermessen, jedoch mindestens 92,00 EURO

(2) Ein Beitritt ist jeweils zum 1. eines Quartals möglich.
(3)

Auf Antrag der Mitglieder ist in Ausnahmefällen durch Bestätigung des Vorstandes eine Rückstufung des Quartalsbeitrages auf einen Mindestbeitrag von 1,00 EURO möglich.

(4)

Der Vorstand kann Beiträge in begründeten Fällen auf Antrag stunden bzw. erlassen, wenn die Zahlung mit erheblichen Härten verbunden wäre.

§ 2

Fälligkeit und Zahlung

(1)

Die nach § 1 Abs. 1 anfallenden Beiträge werden jeweils am 31.03. für das laufende Kalenderjahr zur Zahlung fällig.

Eine Abweichung hiervon ist nur bei vereinbarter 1/4 bzw. 1/2 jährlicher Zahlungsweise möglich.

(2)

Neue Mitglieder erhalten mit der Aufnahmebestätigung eine Beitragsrechnung. Für alle anderen Mitglieder erfolgt die Zahlungserinnerung in Form einer Mitteilung in der ersten Jahresausgabe der „Lebenshilfe-Informationen“. Ein gesondertes Schreiben ergeht nicht.

(3)

Jedes Mitglied kann von der Möglichkeit der Erteilung einer Einzugsermächtigung Gebrauch machen.

§ 3

Einspruch

(1)

Gegen die nach § 2 Abs. 2 festgestellte Beitragshöhe/summe kann binnen eines Monats nach Absendung der Mitteilung, an die zuletzt bekannte Anschrift des Mitgliedes, Einspruch erhoben werden. Der Einspruch ist mit einer schriftlichen Begründung an die Geschäftsstelle zu richten.

(2)

Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

(3)

Über den Einspruch entscheidet der Vorstand.

§ 4

Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug kann ein kostenpflichtiges Mahn– und Beitreibungsverfahren erfolgen.

§ 5

Änderungen

Änderungen der Beitragsordnung beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 6

Inkrafttreten

Die Beitragsordnung tritt am 01.01.2004 in Kraft.

 

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