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Beitragsordnung
der Lebenshilfe für geistig Behinderte Havelland e.V.
Die
Mitgliederversammlung der Lebenshilfe für geistig Behinderte Havelland
e.V. hat am 19.09.2003 gemäß Satzung die nachstehende Beitragsordnung
verabschiedet:
§
1
Beiträge |
| (1) |
Die
an die Lebenshilfe Havelland e.V. zu entrichtenden Beiträge betragen je
Kalenderjahr für:
1.
Mitglieder des Vereins (natürliche Personen) - sowohl für Menschen mit
geistiger
Behinderung als auch Nichtbehinderte
32,00 EURO
2.
Juristische Personen zahlen nach Ermessen, jedoch mindestens 92,00
EURO |
| (2) |
Ein Beitritt ist jeweils zum
1. eines Quartals möglich. |
| (3) |
Auf Antrag der Mitglieder ist
in Ausnahmefällen durch Bestätigung des Vorstandes eine Rückstufung
des Quartalsbeitrages auf einen Mindestbeitrag von 1,00 EURO
möglich.
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| (4) |
Der Vorstand kann Beiträge in
begründeten Fällen auf Antrag stunden bzw. erlassen, wenn die Zahlung
mit erheblichen Härten verbunden wäre.
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§
2
Fälligkeit
und Zahlung |
| (1) |
Die
nach § 1 Abs. 1 anfallenden Beiträge werden jeweils am 31.03. für das
laufende Kalenderjahr zur Zahlung fällig.
Eine
Abweichung hiervon ist nur bei vereinbarter 1/4 bzw. 1/2 jährlicher
Zahlungsweise möglich. |
| (2) |
Neue Mitglieder erhalten mit
der Aufnahmebestätigung eine Beitragsrechnung. Für alle anderen
Mitglieder erfolgt die Zahlungserinnerung in Form einer Mitteilung in
der ersten Jahresausgabe der „Lebenshilfe-Informationen“. Ein
gesondertes Schreiben ergeht nicht.
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| (3) |
Jedes Mitglied kann von der
Möglichkeit der Erteilung einer Einzugsermächtigung Gebrauch machen.
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§
3
Einspruch |
| (1) |
Gegen die nach § 2 Abs. 2
festgestellte Beitragshöhe/summe kann binnen eines Monats nach
Absendung der Mitteilung, an die zuletzt bekannte Anschrift des
Mitgliedes, Einspruch erhoben werden. Der Einspruch ist mit einer
schriftlichen Begründung an die Geschäftsstelle zu richten.
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| (2) |
Der Einspruch hat keine
aufschiebende Wirkung. |
| (3) |
Über den Einspruch
entscheidet der Vorstand. |
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§
4
Zahlungsverzug |
| Bei
Zahlungsverzug kann ein kostenpflichtiges Mahn– und
Beitreibungsverfahren erfolgen. |
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§
5
Änderungen |
| Änderungen
der Beitragsordnung beschließt die Mitgliederversammlung. |
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§
6
Inkrafttreten |
| Die
Beitragsordnung tritt am 01.01.2004 in Kraft. |